1. Allgemeines

    1.1 Jeder Modellflieger ist für die Einhaltung dieser Platz- und Flugordnung (PFO) und dem sicheren Betrieb seines Modells persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht auf die diensthabende Flugleitung übertragen werden. Die allgemeinen bzw. besonderen Auflagen der Aufstiegsgenehmigung der Erlaubnisbehörde sind Bestandteil dieser Bestimmung und zu beachten.
    1.2 Das Hausrecht auf dem Modellfluggelände, welches das Recht auf die Erteilung von Flugverboten einschließt, übt der geschäftsführende Vorstand aus. Während des Flugbetriebes vertritt die Flugleitung den Vorstand insoweit.
    1.3 Die Aufstiegszeiten sind einzuhalten. Die Zeiten sind im Aushang einzusehen.
    1.4 Flugmodelle dürfen nur gestartet werden wenn:
    a. sie sich in einem technisch flugsicheren Zustand befinden.
    b. sie als Motorflugmodell mit einem wirksamen Schalldämpfer ausgerüstet sind und einen Lärmpass besitzen.
    c. der Pilot sie ausreichend beherrscht und entsprechende Flugerfahrung besitzt.
    1.5 Jede unnötige Lärmbelästigung ist zu vermeiden.
    1.6 Vereinsfremde Piloten dürfen nur unter Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes Modelle betreiben.
    1.7 Vereinsfremde Piloten haben die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie Vereinspiloten. Mit dem Eintrag ist Flugbuch erlagen sie eine Tagesmitgliedschaft ohne Stimmrecht im Verein.
    1.8 Vereinsfremde Piloten sind eingehend auf die PFO hinzuweisen Mit der Unterschrift im Flugleiterbericht wird die vollständige Einweisung bestätigt.
    1.9 Das Einlaufen lassen von Motoren ist nur außerhalb von Start- und Landebahn gestattet.
    1.10 Bei Lehr oder Lernflügen muss ein flugkundiger Pilot jederzeit in das Geschehen eingreifen können.
    1.11 Fahrlässiges Überfliegen von Zuschauern und Piloten und das Hinterfliegen des Sicherheitszaunes sowie das Verlassen des Flugsektors ist verboten.
    1.12 Modelle dürfen nur innerhalb beherrschbarer Sichtweiten betrieben werden.
    1.13 „Gefährliches Fliegen ist verboten".
    1.14 Es ist generell verboten die Start und Landebahn mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
  2. Flugleitung

    2.1 Eine Flugleitung muss eingesetzt werden, wenn mehr als 3 Piloten am Flugbetrieb teilnehmen möchten.
    2.2 Die Flugleitung wird vom 4. Pilot der am Flugbetrieb teilnehmen möchte (Reihenfolge der Ankunft auf dem Modellfluggelände) übernommen.
    2.3 Der Flugleiter hat das Flugbuch zu fuhren Er tragt auch alle Unregelmäßigkeiten ein.
    2.4 Die Flugleitung achtet auf die Einhaltung der Aufstiegszeiten.
    2.5 Die Flugleitung beaufsichtigt den Flugbetrieb.
    2.6 Die Flugleitung beaufsichtigt die Durchführung der Frequenzkontrolle.
    2.7 Die Flugleitung achtet neben den Piloten darauf, dass sich nur befugte Personen auf der Start und Landebahn sowie im Vorbereitungsraum aufhalten.
    2.8 Die Flugleitung weist Gastflieger in die Platz und Flugordnung (PFO) ein Bei weniger als 4 Piloten weist ein anwesendes Mitglied in die PFO ein Gastpiloten können die Flugleitung nicht übernehmen.
    2.9 Die Flugleitung ist befugt Flugverbote verbindlich auszusprechen.
    2.10 Die Flugleitung achtet auf die Einhaltung der PFO.
    2.11 Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, die Flugleitung bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
    2.12 Die Flugleitung muss Piloten, die unter Alkohol stehen, Flugverbot erteilen.
    2.13 Verlasst der Flugleiter, auch nur vorübergehend, das Modelifluggelande und nehmen zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 3 Piloten am Flugbetrieb teil, so ist ein Vertreter zu benennen.
    2.14 Der Zuschauerraum darf von Modellen nicht gefährdet werden.

 

Desweiteren gelten die Bestimmungen der Drohenverordnung soweit sie anwendbar sind.

Diese sind unter anderem folgende:

  • Alle Flugmodelle über 250 Gramm Abfluggewicht an sichtbarer Stelle in dauerhafter und feuerfester Beschriftung den Namen und Anschrift  des Eigentümers tragen (§19 Abs. 3 LuftVZO).
  • Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einem Abfluggewicht von mehr als 2 Kg ist nur noch mit Flugleiter (auf Modellflugplätzen mit Austiegserlaubnis) oder Kenntnisnachweis gestattet (§21a Abs. 4 LuftVO).
  • Desweitern ist der Betrieb von unbemannten Flugeräten (unäbhängig vom Gewicht) in Flüghöhen über 100 Meter über Grund ebenfalls nur noch mit Flugleiter (auf Modellflugplätzen mit Austiegserlaubnis) oder Kenntnisnachweis gestattet.
    Der Betrieb von Multicoptern auf Modellflugplätzen mit Austiegserlaubnis in Flughöhen über 100 Meter setzt zwingend einen Flugleiter vorraus (§21b Abs. 1 LuftVO).
  • FPV-Flüge mit Videobrillen sind erlaubt, sofern eine Flughöhe unterhalb von 30 Metern eingehalten wird und das Fluggerät nicht schwerer als 250 Gramm ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite hat und auf Gefahren hinweisen kann (§21b Abs. 1 LuftVO).

Weitere Informationen hierzu unter:
Seite des BMVI (Klare Regeln für Betrieb von Drohnen)
www.gesetze-im-internet.de (Luftverkehrs-Ordnung)
www.gesetze-im-internet.de (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)